Alternative Finanzierungsformen

© Dr. Ursula B. Horak – Praxis für Unternehmensoptimierung, im April 2024

 

Momentan ist es äußerst schwierig von Banken Kredite zu bekommen. Warum das so ist?

Wenn neue, innovative Projekte vorgelegt werden, ist den Banken das Risiko meist zu hoch! Zudem werden die Banken von den Aufsichtsbehörden angehalten, die Sicherheiten ihrer Kunden vor Kreditvergabe gründlich zu prüfen. Die 30%ige Eigenkapitalquote ist lange nicht mehr ausreichend; mittlerweile werden zwischen 60 und 80% des Kreditvolumens als Besicherung verlangt.

Aber wenn ich selbst ohnehin schon 60-80% habe, wozu brauch ich dann noch eine Bank??? Da gibt’s vielleicht ja auch noch was anderes…

Wenn Kredite schwer zu bekommen sind, gibt’s insbesondere für kreative Unternehmer mit ertragversprechenden Ideen alternative Finanzierungs­formen, die ich Ihnen hier in einem groben Überblick vorstelle.

 

1. Echte stille Gesellschaften

2. Atypische stille Gesellschaft

3. Joint Ventures

4. Business Angels

5. Crowd Funding / Crowd Investing

 

1. DIE ECHTE STILLE GESELLSCHAFT

 

Eine stille Gesellschaft (StGes) entsteht, wenn eine Person (natürliche oder juristische Person) am Unternehmen eines anderen beteiligt wird. Es handelt sich dabei allerdings um eine Innengesellschaft, d.h. für Außenstehende ist sie im Regelfall nicht als Gesellschaft erkennbar.

Der stille Gesellschafter beteiligt sich am Unternehmen eines anderen durch Leistung einer Einlage, die in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht, gegen Erhalt einer Gewinnbeteiligung und in der Regel auch einer Beteiligung am Verlust des Unternehmens.

Die stille Gesellschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann nicht klagen und auch nicht geklagt werden. Sie kann ebenso wenig in das Grundbuch oder Firmenbuch eingetragen werden.

Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet. Nur er allein trägt die gewerberechtliche und handelsrechtliche Haftung. Lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die der Inhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.

Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bestehen keine Formvorschriften. Die Gesellschaft kann auch durch stillschweigendes Zusammenwirken der Gesellschafter zustande kommen.

Am Schluss jedes Geschäftsjahres ist der Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.

Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner gesamten Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Und ein Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt auch dessen Einlage normalerweise nicht.

Die stille Gesellschaft unterliegt nicht den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter unterliegen allerdings der Einkommensteuer.

Als stiller Gesellschafter als solcher unterliegt man auch keiner Sozialversicherungspflicht.

Die stille Gesellschaft wird aufgelöst durch:

·        Zeitablauf

·        Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung

·        Kündigung der Gesellschaft

·        Beschluss der Gesellschafter

·        Erreichung bzw. Unmöglichkeit des Gesellschaftszwecks

·        Tod des Geschäftsinhabers (abweichende vertragliche Regelung ist zulässig), nicht jedoch Tod des stillen Gesellschafters

·        Eröffnung des Konkursverfahrens oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens eines Gesellschafters

·        Auflösung durch gerichtliche Entscheidung aufgrund der Klage eines Gesellschafters

·        Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters

·        vertraglich vereinbarte Auflösungsgründe

 

2. DIE ATYPISCHE STILLE GESELLSCHAFT

 

Für die sog. atypische stille Gesellschaft ist eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.

In einer atypische stille Gesellschaft werden dem stillen Gesellschafter Rechte eingeräumt, die über die im Gesetz normierten hinausgehen, wie z.B. Beteiligungen an den stillen Reserven des Unternehmens, am Firmenwert, umfangreiche Kontroll- und Zustimmungsrechte oder eine Geschäftsführungsbefugnis des stillen Gesellschafters.

Damit wird der stille Gesellschafter steuerlich Mitunternehmer, seine Einkünfte sind solche aus einem Gewerbebetrieb. Es kann daher dadurch zu einer Haftung des stillen Gesellschafters für Steuern des Unternehmens kommen. Soll dieses Risiko des stillen Gesellschafters gemindert werden, so ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmer zu einer entsprechenden Schad- und Klagloshaltung zu verpflichten (was allerdings im Insolvenzfall des Unternehmers nur bedingt hilft).

Es ist dadurch auch möglich, dass sich für den atypisch stillen Gesellschafter Sozialversicherungspflicht ergibt.

 

 

3. Joint Ventures

 

Unter einem Joint Venture (engl. „gemeinsames Wagnis“) versteht man die Kooperation von mindestens zwei Unternehmen, die sonst unabhängig voneinander agieren. Die dahinterstehenden Gesellschaften selbst bleiben rechtlich und wirtschaftlich eigenständig. Die Partner tragen die Führungsverantwortung und das finanzielle Risiko gemeinsam tragen.

Zur Gründung eines Joint Ventures müssen sich mindestens zwei voneinander unabhängige Unternehmen zusammenschließen. Grundlage eines Joint Ventures ist ein gemeinsames Vorhaben, das im so genannten Joint Venture Vertrag festgelegt wird.

Ein Joint Venture (zu Deutsch: Gemeinsames Wagnis bzw. der Bedeutung: Gemeinschaftsunternehmen) ist ein Tochterunternehmen, der beiden Unternehmen. Die Partnerunternehmen beteiligen sich jeweils mit Kapital und Know-how am Joint Venture.

Am häufigsten wird diese Form der Kooperation gewählt, um das unternehmerische Risiko auf zwei oder mehrere Partner aufzuteilen. Weiterhin macht ein Joint Venture Sinn, wenn die Partner über spezifische, gut kombinierbare Ressourcen verfügen.

Beispiele für bekannte Joint Ventures sind die Volkswagen AG in China oder der Zusammenschluss von RWE und E. ON zu Horizon Nuclear. Typische Elemente eines Joint Venture Vertrags sind beispielsweise das Unternehmenskonzept, die Gesellschaftsform und Vereinbarungen zur Gewinnverwendung.

Ein Joint Venture kann auch dann sinnvoll sein, wenn man neue Absatzmärkte erschließen möchte. Wenn man sich mit einem Unternehmen zusammentut, das über ein bestehendes Netzwerk und einen Kundenstamm verfügt, kann man sich einen Teil des Marktes sichern und neue Kunden erreichen. Darüber hinaus kann ein Joint Venture einen Wettbewerbsvorteil durch Bündelung von Know-how und Fähigkeiten bieten, Synergien durch Einsparungsmöglichkeiten und Effizienzvorteile durch gemeinsame Nutzung von Ressourcen. Auch ein reduzierter Kapitalbedarf für die einzelnen Partner kann als Vorteil gesehen werden, das zu einem geringeren unternehmerischen Risiko beiträgt.

Die Zusammenarbeit bezieht sich lediglich auf einen bestimmen Teil der Geschäfte. Für ein Joint Venture wird zudem häufig eine Laufzeit vereinbart. Es ist in der Regel zeitlich begrenzt und konzentriert sich auf ein bestimmtes Projekt oder Ziel. Jeder Partner behält seine Autonomie und beteiligt sich nur in bestimmten, vorher definierten Bereichen.





4. Business Angels

 

Diese Finanzierungsform eignet sich besonders für junge Unternehmen und Gründer.

Ein Business Angel (BA), wird auch Unternehmensengel oder Angel Investor genannt. Business Angels sind Personen, die jungen Unternehmen mit Eigenkapital, Management-Erfahrung und Business-Kontakten beratend zur Seite stehen. Er verhilft so jungen Unternehmen zu einem erfolgreichen Start.

Ein Frühphaseninvestor wird typischerweise eine Beteiligungsquote zwischen 10 und 40 Prozent anstreben. Die Planzahlen müssen dies im Verhältnis zum angestrebten Investment und dem möglichen Return des Investors also auch wenigstens ungefähr hergeben. Am Ende wird der Cash-on-Cash-Return des Investors ermittelt. Im Durchschnitt liegen Beteiligungen von Business Angels bei 50.000 Euro.

Mit einer der besten Wege, um potenzielle Investoren zu finden, ist das Besuchen von verschiedenen Gründer- und Startup Events. Im Internet findet man zudem eine Auflistung der größten und erfolgreichsten Investoren, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Bereichen und Finanzierungsformen.

Doch neben den Events gibt es längst eine Vielzahl an Business Angel-Netzwerken, in dem auch zahlreiche regionale Netzwerke organisiert sind. Es wird empfohlen, sich mit einem sogenannten One-Pager, der das Executive Summary des Businessplans enthält, bei Investoren zu bewerben.

Es gibt auch eine österreichische Plattform. Unternehmer aus Österreich können sich beim Österreichischen Investment Netzwerk anmelden und potentielle Investoren in ihrer Branche finden. Branchenwissen ist ein entscheidender Baustein zum Erfolg einer Unternehmensgründung, und diese Business Angels bringen neben den Investitionen oft auch wertvolles Wissen und Kontakte mit





5. Crowd Funding / CROWD INVESTING

 

Viele Menschen "die Crowd" beteiligen sich mit kleinen Beträgen an großen Ideen. Beispiel: Nicht ein Investor riskiert 300.000 Euro, sondern 300 sogenannte Crowdinvestoren investieren durchschnittlich ca. 1000 Euro in eine gute Idee. Beim Crowdfunding können erstmals auch Normalverdiener als Investoren an Zukunftsprojekten teilnehmen.

Crowdfunding ist ein Instrument der Frühphasenfinanzierung und liefert Risikokapital für den Aufbau von jungen Unternehmen oder für die Finanzierung von Innovations- und Expansionsprojekten in KMU. Die Abwicklung erfolgt meist über Crowdfunding-Plattformen, die Verträge bereitstellen, beratend zur Seite stehen und die Durchführung mit Technologie und standardisierten Abläufen unterstützen.

Crowdfunding übernimmt meist die Erstfinanzierung von innovativen Ideen. Gründungsvorhaben, Prototypen, Marktforschung, Kundengewinnung oder Expansionsvorhaben können damit finanziert werden.

Unternehmer holen sich beim Crowdfunding nicht nur Geld zur Verwirklichung ihrer Ideen, sondern profitieren auch durch eine aktive Crowd und deren Wissen: Investoren können bei der Umsetzung und Verbreitung der Projekte mithelfen und liefern als erste Anwender einer neuen Lösung wertvolles Feedback. Neueste Web-Technologie ermöglicht die direkte Kommunikation und Interaktion zwischen Geldgebern und den Unternehmern. Damit erhöhen sich die Erfolgschancen bei der Umsetzung und das Risiko wird für alle Beteiligten gesenkt.

Da Crowdinvestoren in der Regel kein Mitspracherecht haben, behält der Unternehmer seine volle Entscheidungsfreiheit. Auch im Fall der Abschichtung von Investments ergibt sich durch die kleinteilige Stückelung des Investments mehr Flexibilität. Der Ausstieg einzelner Crowdinvestoren ist leichter organisierbar als der Exit eines Einzelinvestors mit einem größeren Gesellschaftsanteil.

Als Nachteil muss aus der Sicht eines Investors betont werden, dass es sich meist um risikoreiche Projektvorhaben handelt und ein Totalverlust des Investments eingeplant werden muss.

Nachdem die Darbietung der Projektideen in Form von Text und Videos auf einer Plattform erfolgt, muss der Inhalt der Initiative leicht verständlich erklärbar sein. Nur dann erreicht man die erforderliche Breite an Investoren. Am besten eignen sich „Business to Consumer“ (B2C) Projekte, wo auch bereits vermarktungsfähige Leistungen an die Investoren als „Goodie“ weitergegeben werden können. Ein optimales Crowdfunding-Projekt liefert kurzfristige und langfristig positive Perspektiven für Investoren. Crowdfunding fördert und fordert vor allem hohe Transparenz. Damit ist für Investoren auch ein gewisser Mindestschutz vor Missbrauch gegeben. Wer ein Schutzrecht zum Projektinhalt anmelden möchte, tut gut daran, diese Anmeldung vor dem Crowdfunding zu erledigen.

Grundsätzlich werden in vier unterschiedliche Crowdfunding-Modelle unterschieden.

A. Geld für eine gute Tat (Donation based Crowdfunding)

Es geht darum, Projekte aus der Kreativ-, Kultur- und Kunstszene zu ermöglichen. Die Spender beteiligen sich in der Regel mit sehr geringen Beträgen und erhalten keine oder nur eine geringe Gegenleistung. Es zählt das gute Gefühl ein Projekt ermöglicht zu haben, das sonst auf der Strecke geblieben wäre.

B. Geld für Anerkennung (Reward based Crowdfunding)

Geldgeber erhalten eine materielle oder ideelle Anerkennung vom Projektumsetzer. Das kann bei einer Produktentwicklung beispielsweise die frühe Nutzungsmöglichkeit des Ergebnisses sein. Es fließt aber kein Geld an die Unterstützer zurück. Ein Sonderfall ist der Vorverkauf von Leistungen oder Produkten, auch pre-sales Crowdfunding genannt.

C. Geld für Zinsen (Lending based Crowdfunding)

Dieses Segment deckt den Bereich der privaten Mikrokredite (Crowdlending) für Projekte in Form von aktuell überwiegend nachrangigen Darlehen ab. Der private Geldgeber verleiht sein Geld über einen Plattformbetreiber oder direkt an eine Person oder ein Unternehmen seiner Wahl. Durch die Nachrangigkeit des Darlehens im Insolvenzfall, wird dieses sogenannte „Mezzaninkapital“ vermehrt als eigenkapitalähnliches Kapital gewertet. Als Rückfluss wird eine Verzinsung des Geldbetrags innerhalb einer definierten Laufzeit erwartet. Der Zinssatz wird auf Basis von Angebot und Nachfrage je Projekt unterschiedlich vereinbart. Eine Variante von Crowdlending ist die Vereinbarung von (meinst höheren) Naturalzinsen anstatt von Geldzinsen. Qualifizierte Nachrangigkeit bedeutet, dass ein Investor sein Geld nicht zurückverlangen kann, wenn das Unternehmen dadurch in Schwierigkeiten kommen könnte.

D. Geld für Beteiligung (Equity based Crowdfunding)

Diese Form wird auch als “Crowdinvesting” bezeichnet und ermöglicht eine Beteiligungsfinanzierung für die Frühphasenfinanzierung von Startups oder für Innovationsprojekte in Klein- und Mittelunternehmen meist schon ab ca. 100 Euro. Die Crowdinvestoren sind mittels Genussscheinen, Aktien oder als typische stille Gesellschafter am Unternehmen beteiligt. Investoren können dabei maximal ihre Einlage verlieren.

 

Die Grenze für die verpflichtende Erstellung eines umfangreichen Kapitalmarktprospekts im Rahmen von Crowdfunding wurde mit dem Alernativfinanzierungs-Gesetz (AltFG) 2015 von 250.000 auf fünf Millionen Euro angehoben.

Der Projektbetreiber oder Unternehmer muss sich über den Zielbetrag im Klaren sein, den er benötigt, um sein Projekt umzusetzen. Wird dieser Betrag – auch genannt Fundingschwelle – nicht erreicht, erhalten die Crowdinvestoren den eingesetzten Betrag retour. Bei Darlehens- und Beteiligungsmodellen muss auch ein klares Bild zum Geschäftsmodell vorhanden sein, um die laufenden Zinsen und die Rückführung des Kapitals oder in Aussicht gestellte Gewinnausschüttungen bedienen zu können.

Darüber hinaus ist es wichtig, seine „eigene Crowd“ aktivieren zu können und schon vor dem Start einer Crowdfunding-Kampagne eine kritische Masse an Kontakten (> 1000), bevorzugt in den sozialen Medien, aufzubauen.

Quer über alle Crowdfunding-Modelle wurden bereits im Jahr 2012 mehr als 1,1 Millionen Kampagnen weltweit durchgeführt. In Österreich startete 2010 die 1. Crowdfunding-Plattform respekt.net und 2012 1000x1000.at die 1. Crowdinvesting-Plattform. Inzwischen gibt es viele mit unterschiedlicher Ausrichtung.

Österreichische Plattformen:

·        1000x1000.at  Innovationsprojekte, KMU und Regionen

·        collective-energy.at –Energie- und Mobilitätsprojekte
                                 via Presales-Crowdfunding und Crowdinvesting

·        conda.eu  Startups, KMU, Immobilien und Tourismusprojekte

·        crowd4climate.org   Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern

·        crowd4energy.com  Energieprojekte

·        crowdfunding.at  Reward-Projekte

·        dagobertinvest.at  etablierte Unternehmen

·        gemeinwohlprojekte.at/crowdfunding-fuer-gemeinwohl/ - Name ist Programm

·        greenrocket.com  Startups im Bereich Nachhaltigkeit

·        homerocket.com  Immobilienprojekte

·        ibelieveinyou.at Spendenprojekte im Sport

·        lionrocket.com  etablierte Unternehmen

·        mit.einander.at  Spendenprojekte

·        rendity.com  Immobilienprojekte 

·       respekt.net  Spendenprojekte

 

Ausländische Reward based Crowdfunding-Plattformen mit Aktivität in Österreich: 

·        indiegogo.com

·        kickstarter.com

·        startnext.com

·        wemakeit.com

·        companisto.com

 

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Darüber hinaus ist natürlich auch jede Aktie, auch wenn sie Teil eines Fonds ist, eine Form der Beteiligung. Es gibt aber nicht nur Beteiligungsmöglich­keiten an Kapitalgesellschaften, sondern auch an Personengesellschaften.

Für jede der genannten Finanzierungsformen ist eine steuerliche und juristische Beratung zweckmäßig und notwendig. Darüber hinaus ist ein ausführliches Vertragswerk erforderlich, um die Inhalte klar, übersichtlich und für alle Partner verständlich darzustellen.

Achten Sie bei allen Verträgen darauf, dass Sie vor Unterschrift jeden einzelnen Punkt verstehen und dem auch zustimmen. Bei der Unterschrift von Verträgen sollte auch jede einzelne Seite „paraffiert“ werden, das bedeutet, dass Sie Ihr individuelles Kurzzeichen (meist unten rechts) auf jede Seite des Vertragswerks setzen! Dadurch soll vermieden werden, dass Seiten nachträglich ausgetauscht oder ergänzt werden.

Die Inhalte wurden aus Informationen der Wirtschaftskammer, aus Online-Plattformen und Lexika sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Dennoch muss jegliche Haftung für daraus abgeleitete Entscheidungen ausgeschlossen werden.